Verpflichtung zur Kastration von Katzen

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Die Kastrationspflicht gilt gleichermaßen für Katzen und Kater. Gerade jetzt im Frühling wird die Problematik der ungehemmten Vermehrung freilaufender Katzen und dem damit verbundenen Katzenelend deutlich sichtbar. Kranke, dahin siechende, unterversorgte Katzenwelpen und überfüllte Tierheime sind die Folge.

 

 

 


"Nur Kastration kann Abhilfe schaffen!", appelliert die Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten Mag. Ingrid Fischinger. Katzenbesitzer sind verpflichtet ihre Katzen, sofern sie Zugang ins Freie haben und nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden, kastrieren zu lassen. Doch leider ist diese Bestimmung des mit 1.1.2005 in Kraft getretenen Bundestierschutzgesetzes (BGBl. I Nr. 118/2004) weitgehend unbekannt.

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Die Kastrationspflicht gilt gleichermaßen für Katzen und Kater. Bei beiden Geschlechtern wird eine Kastration  - Entfernung der Eierstöcke und Gebärmutter bzw. der Hoden - durchgeführt. Eine Sterilisation- Unterbindung der Eileiter bzw. Samenleiter - wird bei Katzen nicht durchgeführt, da dadurch weder die Raunze der Kätzin noch das Markieren des Katers verhindert werden würde.

INFO:
Mag. Ingrid Fischinger, Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten, Amt der Kärntner Landesregierung, Tierschutzombudsstelle, Unterabteilung Veterinärwesen, Kirchengasse 43, A-9021 Klagenfurt am Wörthersee, Tel.: +43 (0) 50536 - 37000, Mobil: +43 (0) 664 80 536 37000;E-mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. ; Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.